Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 150 Verfahren bei Errichtung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- LG Itzehoe, 24.02.2011 – 6 O 209/09
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – 25 Sa 1258/12 25 Sa 1396/12, 25 Sa 1258/12, 25 Sa 1396/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – 25 Sa 1257/12 25 Sa 1395/12, 25 Sa 1257/12, 25 Sa 1395/12Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.06.2012 – 8 Sa 362/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2012 – 8 Sa 50/12Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 12.09.2003 – S 8 KR 60/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 05.09.2018 – 6 U 152/17
- BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 26/15 RKrankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherungspflichtigen Sozialhilfeempfänger - kein Wechselrecht, solange die gewählte Krankenkasse weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist - Verfassungsmäßigkeit - keine Diskriminierung iSd BehindertenrechtskonventionZitiert von 8
- LSG NRW, 29.01.2014 – L 11 KR 399/12 KL
52 Entscheidungen zu § 150 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/150#abs-1 (1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/150#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.